Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
21.02.1992 bis 31.07.1998 — BGBl. Nr. 98/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 421.02.199231.07.1998 BGBl. Nr. 98/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienversuche Klavierkammermusik (Kurzstudium) und Klavier-Vokalbegleitung (Kurzstudium)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

21.02.1992BGBl. Nr. 98/1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Prüfungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Zulassung zum Kurzstudium Klavierkammermusik und zum Kurzstudium Klavier-Vokalbegleitung ist die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung (Paragraph 24, KHStG), die der Feststellung der Begabung für die zentralen künstlerischen Fächer und der physischen Eignung für das Studium zu dienen hat. Darüberhinaus sind Kenntnisse aus Allgemeiner Musiklehre sowie pianistische Vorkenntnisse nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Aus den sonstigen Pflichtfächern sind Vorprüfungen abzulegen.
  3. Absatz 3,Das Kurzstudium Klavierkammermusik ist mit der Diplomprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach Klavierkammermusik, das Kurzstudium Klavier-Vokalbegleitung mit der Diplomprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach Klavier-Vokalbegleitung abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10009808

Dokumentnummer

NOR12123811

Alte Dokumentnummer

N7199219047J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/98/P4/NOR12123811