Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Erste Diplomprüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
Darstellende Geometrie und Darstellungsmethodik;
Mechanik und Festigkeitslehre;
Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung für Bauingenieure;
Grundzüge des Bauingenieurwesens;
Naturräumliche und naturwissenschaftlich orientierte Grundlagen- und Ergänzungsfächer;
Wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen;
Rechtswissenschaftliche Grundlagen.
(2)Absatz 2,Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 70 bis 85 Wochenstunden festzulegen.
Schlagworte
Grundlagenfach
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
NOR12123821
Alte Dokumentnummer
N7199219238J