Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 198/1992Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 20
(1)Absatz eins,Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt, zur Lehreraus- und Lehrerfortbildung für die ägyptische Seite einen Lehrgang im Bereich des technisch-berufsbildenden Schulwesens (Maschinenbau, Elektrotechnik) am Berufspädagogischen Institut Mödling einzurichten. Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien eine aus zwei Mitgliedern bestehende Expertendelegation für die Dauer von bis zu zehn Tagen aus, um entsprechende Erfordernisse und Durchführungsmodalitäten zu erheben und zu besprechen.
(2)Absatz 2,Weitere Schritte in dieser Zusammenarbeit der Vertragsparteien werden sodann auf diplomatischem Wege vereinbart.
(3)Absatz 3,Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.
Schlagworte
Lehrerausbildung
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR12123847
alte Dokumentnummer
N7199219995J