Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 198/1992Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 45
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt jährlich höchstens drei auf dem Gebiet der Medizin qualifizierten Personen Stipendien für eine Gesamtdauer von zwei Monaten. Die österreichische Vertragspartei ist bereit, ägyptische Experten auf den Gebieten der Prophylaxe, der kurativen Medizin und der Rehabilitation zu empfangen; die ägyptische Vertragspartei ist bereit, österreichische Experten auf den Gebieten der Tropenmedizin, der Augenheilkunde und der Infektionskrankheiten zu empfangen.
(2)Absatz 2,Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 59 dieses Übereinkommens geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR12123872
alte Dokumentnummer
N7199220020J