Rechtstracker.at

Art. 50

Fassungen
ab 01.06.1992 — BGBl. Nr. 198/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 50 heute01.06.1992 BGBl. Nr. 198/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 50

Inkrafttretensdatum

01.06.1992BGBl. Nr. 198/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 50

Für die Austauschaktionen gemäß Artikel 2 und 3 gelten folgende Bedingungen:

  1. Absatz eins,Reisekosten:

    Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise einschließlich des Gepäcktransportes bis zum Bestimmungsort.

    Der Empfangsstaat trägt die Kosten der zur Durchführung des Besuchsprogramms notwendigen Reisen im Inland.

  2. Absatz 2,Aufenthaltskosten:

Kurzaufenthalte bis zu 10 Tagen:

  • Strichaufzählung
    Die ägyptische Vertragspartei gewährt Unterkunft und volle Verpflegung in einem entsprechenden Hotel, interne Reisekosten und ein Taggeld von 15 ägyptischen Pfund. Dieser Betrag ist von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.
  • Strichaufzählung
    Die österreichische Vertragspartei gewährt ein Taggeld von 1 100 S für Professoren und Institutsvorstände und von 1 000 S für sonstige Universitäts- bzw. Hochschullehrkräfte zur Deckung der Unterkunfts- und Lebenshaltungskosten; bei Abhaltung von Gastvorlesungen erhält jeder Vortragende außerdem einen Betrag von 1 000 S je Universitätsstadt, in der er eine vereinbarte Lehrveranstaltung abhält.

Die österreichische Vertragspartei ist auf Ersuchen der entsendenden Partei bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft durch die einladende Institution behilflich.

Im Falle eines Aufenthaltes von mehr als zehn Tagen zahlt der Gaststaat eine Aufwandsentschädigung, welche die Lebenshaltungskosten in angemessener Weise deckt. Diese Aufwandsentschädigung wird in jedem einzelnen Falle festgelegt und zusammen mit der Einladung oder der Annahme des Nominierungsvorschlages bekanntgegeben.

Schlagworte

Hinreise, Universitätslehrkraft, Unterkunftskosten

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123877

alte Dokumentnummer

N7199220025J