Rechtstracker.at

Art. 54

Fassungen
ab 01.06.1992 — BGBl. Nr. 198/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 54 heute01.06.1992 BGBl. Nr. 198/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 54

Inkrafttretensdatum

01.06.1992BGBl. Nr. 198/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 54

  1. Absatz eins,Die österreichische Vertragspartei bietet Stipendiaten der Arabischen Republik Ägypten gemäß Artikel 9, 10 und 24 folgende Beträge und Leistungen:
    1. Litera a
      ein monatliches Stipendium von 6 800 S für Studierende, von 7 500 S für graduierte Akademiker und von 9 000 S für Universitätsassistenten und -dozenten;
    2. Litera b
      eine Bücherzulage von 1 000 S pro Semester;
    3. Litera c
      eine einmalige Zulage von 2 500 S, zahlbar an Stipendiaten, die zumindest ein volles Semester bleiben;
    4. Litera d
      medizinische Versorgung, ausgenommen Zahnprothesen und chronische Erkrankungen;
    5. Litera e
      Unterstützung bei Unterbringung in einem Studentenheim;
    6. Litera f
      sofern die Unterbringung in einem Studentenheim nicht angeboten werden kann, eine monatliche Wohnungszulage in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der durchschnittlichen Miete eines Studentenheimplatzes und den tatsächlichen Mietkosten, jedoch maximal 4 000 S.
  2. Absatz 2,Die Stipendien sind von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.

Schlagworte

Universitätsdozent

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123881

alte Dokumentnummer

N7199220029J