Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 198/1992Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 54Artikel 54
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 54
(1)Absatz eins,Die österreichische Vertragspartei bietet Stipendiaten der Arabischen Republik Ägypten gemäß Artikel 9, 10 und 24 folgende Beträge und Leistungen:
ein monatliches Stipendium von 6 800 S für Studierende, von 7 500 S für graduierte Akademiker und von 9 000 S für Universitätsassistenten und -dozenten;
eine Bücherzulage von 1 000 S pro Semester;
eine einmalige Zulage von 2 500 S, zahlbar an Stipendiaten, die zumindest ein volles Semester bleiben;
medizinische Versorgung, ausgenommen Zahnprothesen und chronische Erkrankungen;
Unterstützung bei Unterbringung in einem Studentenheim;
sofern die Unterbringung in einem Studentenheim nicht angeboten werden kann, eine monatliche Wohnungszulage in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der durchschnittlichen Miete eines Studentenheimplatzes und den tatsächlichen Mietkosten, jedoch maximal 4 000 S.
(2)Absatz 2,Die Stipendien sind von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.
Schlagworte
Universitätsdozent
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR12123881
alte Dokumentnummer
N7199220029J