Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 198/1992Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 57Artikel 57
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 57
Wenn auf Grund der Studienerfolge und auf Empfehlung der Institution, der er zugeteilt wurde, einem Stipendiaten eine Verlängerung seines Stipendiums zuerkannt wird, so erhält er das volle monatliche Stipendiengeld auch während der drei Sommermonate ausbezahlt, vorausgesetzt, daß der Stipendiat diese Zeit zur Fortsetzung seines Studienvorhabens im Empfangsstaat verbringt.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR12123884
alte Dokumentnummer
N7199220032J