Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Einrichtung
§ 1. (1) Das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften hat über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher oder konstruktiver oder wissenschaftlich-konstruktiver Arbeit auf dem Gebiete der technischen Wissenschaften zu dienen.Paragraph eins, (1) Das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften hat über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher oder konstruktiver oder wissenschaftlich-konstruktiver Arbeit auf dem Gebiete der technischen Wissenschaften zu dienen.
(2)Absatz 2,Das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften ist an der Technischen Universität Wien, der Technischen Universität Graz, der Universität Linz und der Universität Innsbruck einzurichten.
Dokumentnummer
NOR12123895
Alte Dokumentnummer
N7199220453J