Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung
§ 2. Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften ist die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der auf Grund des Tech-StG 1990 eingerichteten Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung einer gleichwertigen (§ 21 Abs. 5 AHStG) an einer anderen in- oder ausländischen Universität (Hochschule) absolvierten Studienrichtung oder die Ablegung der Lehramtsprüfung aus einem an einer Technischen Universität vertretenen Fach. Paragraph 2, Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften ist die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der auf Grund des Tech-StG 1990 eingerichteten Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung einer gleichwertigen (Paragraph 21, Absatz 5, AHStG) an einer anderen in- oder ausländischen Universität (Hochschule) absolvierten Studienrichtung oder die Ablegung der Lehramtsprüfung aus einem an einer Technischen Universität vertretenen Fach.
Dokumentnummer
NOR12123896
Alte Dokumentnummer
N7199220454J