Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Doktoratsstudium
§ 3. (1) Das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Dissertation vorgesehenen Zeit, die Inskription von vier Semestern.Paragraph 3, (1) Das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Dissertation vorgesehenen Zeit, die Inskription von vier Semestern.
(2)Absatz 2,Im Rahmen des Doktoratsstudiums sind vom Studierenden forschungsrelevante Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt zwölf Wochenstunden zu absolvieren.
(3)Absatz 3,Die Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 2 sind vom Studierenden im Einvernehmen mit dem Betreuer der Dissertation nach fachlichen Gesichtspunkten auszuwählen.Die Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 2, sind vom Studierenden im Einvernehmen mit dem Betreuer der Dissertation nach fachlichen Gesichtspunkten auszuwählen.
(4)Absatz 4,Die Anrechnung und Anerkennung außeruniversitärer Forschungsleistungen, einschließlich wissenschaftlicher Publikationen, erfolgt nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 AHStG.Die Anrechnung und Anerkennung außeruniversitärer Forschungsleistungen, einschließlich wissenschaftlicher Publikationen, erfolgt nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 3, AHStG.
Dokumentnummer
NOR12123897
Alte Dokumentnummer
N7199220455J