Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doktoratsstudium der Bodenkultur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 230/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Einrichtung
§ 1. Das Doktoratsstudium der Bodenkultur ist an der Universität für Bodenkultur Wien einzurichten und hat über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher oder konstruktiver oder wissenschaftlich-konstruktiver Arbeit auf dem Gebiete der Bodenkultur zu dienen. Paragraph eins, Das Doktoratsstudium der Bodenkultur ist an der Universität für Bodenkultur Wien einzurichten und hat über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher oder konstruktiver oder wissenschaftlich-konstruktiver Arbeit auf dem Gebiete der Bodenkultur zu dienen.
Dokumentnummer
NOR12123902
Alte Dokumentnummer
N7199220461J