Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.10.1992 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 230/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.10.199230.09.2003 BGBl. Nr. 230/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doktoratsstudium der Bodenkultur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 230/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Doktoratsstudium

Paragraph 3, (1) Das Doktoratsstudium der Bodenkultur erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Dissertation vorgesehenen Zeit, die Inskription von vier Semestern.

  1. Absatz 2,Im Rahmen des Doktoratsstudiums sind vom Studierenden Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt zwölf Wochenstunden zu absolvieren. Diese Lehrveranstaltungen müssen im Zusammenhang mit dem Dissertationsthema stehen.
  2. Absatz 3,Die Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 2, sind vom Vorsitzenden der Studienkommission für das Doktoratsstudium im Einvernehmen mit dem Betreuer der Dissertation und dem Studierenden nach fachlichen Gesichtspunkten festzulegen. Der Studierende ist berechtigt, diesbezügliche Vorschläge zu erstatten.
  3. Absatz 4,Die Anrechnung und Anerkennung außeruniversitärer Forschungsleistungen, einschließlich wissenschaftlicher Publikationen, erfolgt nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 3, AHStG.

Gesetzesnummer

10009816

Dokumentnummer

NOR12123904

Alte Dokumentnummer

N7199220463J