Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doktoratsstudium der Bodenkultur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 230/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Doktoratsstudium
§ 3. (1) Das Doktoratsstudium der Bodenkultur erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Dissertation vorgesehenen Zeit, die Inskription von vier Semestern.Paragraph 3, (1) Das Doktoratsstudium der Bodenkultur erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Dissertation vorgesehenen Zeit, die Inskription von vier Semestern.
(2)Absatz 2,Im Rahmen des Doktoratsstudiums sind vom Studierenden Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt zwölf Wochenstunden zu absolvieren. Diese Lehrveranstaltungen müssen im Zusammenhang mit dem Dissertationsthema stehen.
(3)Absatz 3,Die Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 2 sind vom Vorsitzenden der Studienkommission für das Doktoratsstudium im Einvernehmen mit dem Betreuer der Dissertation und dem Studierenden nach fachlichen Gesichtspunkten festzulegen. Der Studierende ist berechtigt, diesbezügliche Vorschläge zu erstatten.Die Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 2, sind vom Vorsitzenden der Studienkommission für das Doktoratsstudium im Einvernehmen mit dem Betreuer der Dissertation und dem Studierenden nach fachlichen Gesichtspunkten festzulegen. Der Studierende ist berechtigt, diesbezügliche Vorschläge zu erstatten.
(4)Absatz 4,Die Anrechnung und Anerkennung außeruniversitärer Forschungsleistungen, einschließlich wissenschaftlicher Publikationen, erfolgt nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 AHStG.Die Anrechnung und Anerkennung außeruniversitärer Forschungsleistungen, einschließlich wissenschaftlicher Publikationen, erfolgt nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 3, AHStG.
Dokumentnummer
NOR12123904
Alte Dokumentnummer
N7199220463J