Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doktoratsstudium der Bodenkultur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 230/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.Paragraph 7, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten des unter Berücksichtigung dieser Verordnung zu erlassenden Studienplanes tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktorat der Bodenkultur, BGBl. Nr. 145/1971, außer Kraft.Mit Inkrafttreten des unter Berücksichtigung dieser Verordnung zu erlassenden Studienplanes tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktorat der Bodenkultur, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1971,, außer Kraft. (3)Absatz 3,Bewerber um das Doktorat der Bodenkultur auf Grund der Verordnung gemäß Abs. 2, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes bereits ein Dissertationsthema erhalten haben, sind berechtigt, ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften fortzusetzen oder zu beenden. Der Empfang des Dissertationsthemas vor diesem Zeitpunkt ist durch eine Bestätigung des Betreuers nachzuweisen.Bewerber um das Doktorat der Bodenkultur auf Grund der Verordnung gemäß Absatz 2,, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes bereits ein Dissertationsthema erhalten haben, sind berechtigt, ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften fortzusetzen oder zu beenden. Der Empfang des Dissertationsthemas vor diesem Zeitpunkt ist durch eine Bestätigung des Betreuers nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Bewerber gemäß Abs. 3 haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung dieser Studienordnung und dem unter Berücksichtigung dieser Verordnung zu erlassenden Studienplan zu unterwerfen.Bewerber gemäß Absatz 3, haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung dieser Studienordnung und dem unter Berücksichtigung dieser Verordnung zu erlassenden Studienplan zu unterwerfen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Dokumentnummer
NOR12123908
Alte Dokumentnummer
N7199220467J