Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Landwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Im Studienzweig „Pflanzenproduktion“:
jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. e gewählt wurde;jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, gewählt wurde;
jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. f gewählt wurde.jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f, gewählt wurde.
Im Studienzweig „Tierproduktion“:
jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. e gewählt wurde;jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, gewählt wurde;
jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. f gewählt wurde.jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f, gewählt wurde.
Im Studienzweig „Agrarökonomik“:
jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 lit. e gewählt wurde;jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, Litera e, gewählt wurde;
jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 lit. f gewählt wurde.jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, Litera f, gewählt wurde.
Im Studienzweig „Gartenbau“:
jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 lit. f gewählt wurde;jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, Litera f, gewählt wurde;
jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 lit. g gewählt wurde.jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, Litera g, gewählt wurde.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR12123919
Alte Dokumentnummer
N7199220479J