Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Landwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Erster Studienabschnitt
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 60 bis 75 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang von 5 Wochenstunden zu besuchen.Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 60 bis 75 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang von 5 Wochenstunden zu besuchen.
(2)Absatz 2,Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Wochenstunden
1. Botanik ............................................ 5-13
2. Chemie ............................................. 11-17
3. Bodenkunde ......................................... 2- 7
4. Anatomie und Physiologie der Haustiere ............. 2- 7
5. Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung ......... 32-44
(3)Absatz 3,Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fachgebieten gemäß Abs. 2 hat der Studienplan überdies Exkursionen und Feldarbeiten im Umfang von 12 bis 20 Tagen zu verordnen.Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fachgebieten gemäß Absatz 2, hat der Studienplan überdies Exkursionen und Feldarbeiten im Umfang von 12 bis 20 Tagen zu verordnen.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR12123911
Alte Dokumentnummer
N7199220471J