Kurztitel
Studienordnung Landwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweiter Studienabschnitt
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 120 bis 135 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang von 10 Wochenstunden zu besuchen.Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 120 bis 135 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang von 10 Wochenstunden zu besuchen.
(2)Absatz 2,Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Wochenstunden
1. Im Studienzweig „Pflanzenproduktion“ :
a) Pflanzenproduktion .............................. 28-34
b) Tierproduktion .................................. 2- 8
c) Agrarökonomik ................................... 4-10
d) Landtechnik ..................................... 4-10
e) ein spezielles Teilgebiet der Pflanzenproduktion
nach Wahl des Kandidaten ........................ 26-30
f) Agrarwissenschaftliche Ergänzungsfächer nach Wahl
des Kandidaten .................................. 18-22
g) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 23-35
2. Im Studienzweig „Tierproduktion“ :
a) Pflanzenproduktion .............................. 4-10
b) Tierproduktion .................................. 19-27
c) Agrarökonomik ................................... 4-10
d) Landtechnik ..................................... 4-10
e) ein spezielles Teilgebiet der Tierproduktion nach
Wahl des Kandidaten ............................. 30-34
f) Agrarwissenschaftliche Ergänzungsfächer nach Wahl
des Kandidaten .................................. 18-22
g) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 23-35
3. Im Studienzweig „Agrarökonomik“ :
a) Pflanzenproduktion .............................. 4-10
b) Tierproduktion .................................. 2- 8
c) Agrarökonomik ................................... 28-34
d) Landtechnik ..................................... 4-10
e) ein spezielles Teilgebiet der Agrarökonomik nach
Wahl des Kandidaten ............................. 25-31
f) Agrarwissenschaftliche Ergänzungsfächer nach Wahl
des Kandidaten .................................. 18-22
g) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 23-35
4. Im Studienzweig „Gartenbau“ :
a) Pflanzenproduktion .............................. 4-10
b) Tierproduktion .................................. 2- 8
c) Agrarökonomik ................................... 4-10
d) Landtechnik ..................................... 4-10
e) Gartenbau ....................................... 14-22
f) ein spezielles Teilgebiet des Gartenbaues nach
Wahl des Kandidaten ............................. 34-38
g) Agrarwissenschaftliche Ergänzungsfächer nach Wahl
des Kandidaten .................................. 18-22
h) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 23-35
(3)Absatz 3,Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fachgebieten gemäß Abs. 2 hat der Studienplan überdies Exkursionen und Feldarbeiten im Umfang von 30 bis 45 Tagen zu verordnen.Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fachgebieten gemäß Absatz 2, hat der Studienplan überdies Exkursionen und Feldarbeiten im Umfang von 30 bis 45 Tagen zu verordnen.
(4)Absatz 4,Die im § 15 Abs. 5 AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 oder als Freifächer anzubieten.Die im Paragraph 15, Absatz 5, AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Absatz 2, oder als Freifächer anzubieten.