Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.10.1992 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 231/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.10.199230.09.2003 BGBl. Nr. 231/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 231/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweiter Studienabschnitt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 120 bis 135 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang von 10 Wochenstunden zu besuchen.
  2. Absatz 2,Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

                                                        Wochenstunden

  1. Im Studienzweig „Pflanzenproduktion“ :

     a) Pflanzenproduktion ..............................       28-34

     b) Tierproduktion ..................................        2- 8

     c) Agrarökonomik ...................................        4-10

     d) Landtechnik .....................................        4-10

     e) ein spezielles Teilgebiet der Pflanzenproduktion

        nach Wahl des Kandidaten ........................       26-30

     f) Agrarwissenschaftliche Ergänzungsfächer nach Wahl

        des Kandidaten ..................................       18-22

     g) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung .....       23-35

  2. Im Studienzweig „Tierproduktion“ :

     a) Pflanzenproduktion ..............................        4-10

     b) Tierproduktion ..................................       19-27

     c) Agrarökonomik ...................................        4-10

     d) Landtechnik .....................................        4-10

     e) ein spezielles Teilgebiet der Tierproduktion nach

        Wahl des Kandidaten .............................       30-34

     f) Agrarwissenschaftliche Ergänzungsfächer nach Wahl

        des Kandidaten ..................................       18-22

     g) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung .....       23-35

  3. Im Studienzweig „Agrarökonomik“ :

     a) Pflanzenproduktion ..............................        4-10

     b) Tierproduktion ..................................        2- 8

     c) Agrarökonomik ...................................       28-34

     d) Landtechnik .....................................        4-10

     e) ein spezielles Teilgebiet der Agrarökonomik nach

        Wahl des Kandidaten .............................       25-31

     f) Agrarwissenschaftliche Ergänzungsfächer nach Wahl

        des Kandidaten ..................................       18-22

     g) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung .....       23-35

  4. Im Studienzweig „Gartenbau“ :

     a) Pflanzenproduktion ..............................        4-10

     b) Tierproduktion ..................................        2- 8

     c) Agrarökonomik ...................................        4-10

     d) Landtechnik .....................................        4-10

     e) Gartenbau .......................................       14-22

     f) ein spezielles Teilgebiet des Gartenbaues nach

        Wahl des Kandidaten .............................       34-38

     g) Agrarwissenschaftliche Ergänzungsfächer nach Wahl

        des Kandidaten ..................................       18-22

     h) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung .....       23-35

  1. Absatz 3,Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fachgebieten gemäß Absatz 2, hat der Studienplan überdies Exkursionen und Feldarbeiten im Umfang von 30 bis 45 Tagen zu verordnen.
  2. Absatz 4,Die im Paragraph 15, Absatz 5, AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Absatz 2, oder als Freifächer anzubieten.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009817

Dokumentnummer

NOR12123915

Alte Dokumentnummer

N7199220475J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/231/P7/NOR12123915