Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Technischer Umweltschutz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Text
Praxissemester
§ 2. (1) Zur Sicherstellung der Einbindung fachnaher praktischer Erfahrungen ist nach Maßgabe des Studienplanes eine Praxis im Umfang von einem Semester zu absolvieren.Paragraph 2, (1) Zur Sicherstellung der Einbindung fachnaher praktischer Erfahrungen ist nach Maßgabe des Studienplanes eine Praxis im Umfang von einem Semester zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Soweit keine Möglichkeit zur Durchführung einer Praxis besteht, kann diese nach Maßgabe des Studienplanes durch eine Projektstudie ersetzt werden.
Dokumentnummer
NOR12123923
Alte Dokumentnummer
N7199220596J