Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Technischer Umweltschutz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Text
Abschlußprüfung
§ 4. (1) Die Abschlußprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:Paragraph 4, (1) Die Abschlußprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
Technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen;
Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Grundlagen unter Berücksichtigung der für den Umweltschutz besonders wichtigen angewandten Teildisziplinen;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fachgebiete:
Luftreinhaltung und Lärmschutz;
Gewässerschutz und Abfallwirtschaft;
Umweltplanung, Natur- und Ortsbildschutz;
Grundzüge eines gemäß Z 4 nicht gewählten Fachgebietes.Grundzüge eines gemäß Ziffer 4, nicht gewählten Fachgebietes.
(2)Absatz 2,Im Studienplan sind jedenfalls zwei Fachgebiete gemäß Abs. 1 Z 4 anzubieten.Im Studienplan sind jedenfalls zwei Fachgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 4, anzubieten.
(3)Absatz 3,Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 95 bis 115 Wochenstunden mit der Maßgabe festzulegen, daß für die Pflichtfächer Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 50 bis 60 Wochenstunden vorzusehen sind.
Dokumentnummer
NOR12123925
Alte Dokumentnummer
N7199220598J