Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.10.1992 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 294/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.10.199230.09.2003 BGBl. Nr. 294/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Petroleum Engineering

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 294/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Dritter Studienabschnitt

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der dritte Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen zur Vertiefung aus den im Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 30 bis 35 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang von fünf Wochenstunden zu besuchen.
  2. Absatz 2,Prüfungsfächer des dritten Studienabschnittes sind:
    1. Ziffer eins
      Drilling;
    2. Ziffer 2
      Petroleum Production;
    3. Ziffer 3
      Applied Geophysics;
    4. Ziffer 4
      Reservoir Engineering.
  3. Absatz 3,Die den Prüfungsfächern gemäß Absatz 2, zuzuordnenden Lehrveranstaltungen sind vom Studierenden aus dem Lehrangebot der Montanuniversität Leoben und der Colorado School of Mines im Einvernehmen mit einem fachzuständigen Universitätslehrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG und dem Präses der zuständigen Prüfungskommission auszuwählen. Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von mindestens 12 Wochenstunden sind im Rahmen des ausländischen Studienteiles an der Colorado School of Mines zu absolvieren.
  4. Absatz 4,Bei der Auswahl gemäß Absatz 3, sind nach Maßgabe des Studienplanes Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 12 Wochenstunden aus einem einzigen Prüfungsfach gemäß Absatz 2, zu entnehmen. Dieses Prüfungsfach ist als Schwerpunkt zu bezeichnen. Aus jedem der übrigen Prüfungsfächer gemäß Absatz 2, sind nach Maßgabe des Studienplanes Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von jeweils mindestens 3 Wochenstunden zu absolvieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009821

Dokumentnummer

NOR12123940

Alte Dokumentnummer

N7199220944J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/294/P11/NOR12123940