Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Petroleum Engineering
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Dritter Studienabschnitt
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der dritte Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen zur Vertiefung aus den im Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 30 bis 35 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang von fünf Wochenstunden zu besuchen.Der dritte Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen zur Vertiefung aus den im Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 30 bis 35 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang von fünf Wochenstunden zu besuchen.
(2)Absatz 2,Prüfungsfächer des dritten Studienabschnittes sind:
(3)Absatz 3,Die den Prüfungsfächern gemäß Abs. 2 zuzuordnenden Lehrveranstaltungen sind vom Studierenden aus dem Lehrangebot der Montanuniversität Leoben und der Colorado School of Mines im Einvernehmen mit einem fachzuständigen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG und dem Präses der zuständigen Prüfungskommission auszuwählen. Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von mindestens 12 Wochenstunden sind im Rahmen des ausländischen Studienteiles an der Colorado School of Mines zu absolvieren.Die den Prüfungsfächern gemäß Absatz 2, zuzuordnenden Lehrveranstaltungen sind vom Studierenden aus dem Lehrangebot der Montanuniversität Leoben und der Colorado School of Mines im Einvernehmen mit einem fachzuständigen Universitätslehrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG und dem Präses der zuständigen Prüfungskommission auszuwählen. Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von mindestens 12 Wochenstunden sind im Rahmen des ausländischen Studienteiles an der Colorado School of Mines zu absolvieren.
(4)Absatz 4,Bei der Auswahl gemäß Abs. 3 sind nach Maßgabe des Studienplanes Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 12 Wochenstunden aus einem einzigen Prüfungsfach gemäß Abs. 2 zu entnehmen. Dieses Prüfungsfach ist als Schwerpunkt zu bezeichnen. Aus jedem der übrigen Prüfungsfächer gemäß Abs. 2 sind nach Maßgabe des Studienplanes Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von jeweils mindestens 3 Wochenstunden zu absolvieren.Bei der Auswahl gemäß Absatz 3, sind nach Maßgabe des Studienplanes Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 12 Wochenstunden aus einem einzigen Prüfungsfach gemäß Absatz 2, zu entnehmen. Dieses Prüfungsfach ist als Schwerpunkt zu bezeichnen. Aus jedem der übrigen Prüfungsfächer gemäß Absatz 2, sind nach Maßgabe des Studienplanes Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von jeweils mindestens 3 Wochenstunden zu absolvieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12123940
Alte Dokumentnummer
N7199220944J