Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Petroleum Engineering
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur dritten Diplomprüfung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Für die Zulassung zum ersten Teil der dritten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2.Für die Zulassung zum ersten Teil der dritten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins und 2,
(2)Absatz 2,Die Zulassung zum zweiten Teil der dritten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten und zweiten Diplomprüfung;
die Inskription der gemäß § 2 vorgesehenen Zahl von Semestern;die Inskription der gemäß Paragraph 2, vorgesehenen Zahl von Semestern;
die erfolgreiche Ablegung der ersten Teiles der dritten Diplomprüfung;
einen Nachweis über die vollständige Absolvierung der im Studienplan zur Sicherstellung der Einbindung fachnaher praktischer Erfahrungen vorgesehenen Praxis.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12123942
Alte Dokumentnummer
N7199220946J