Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.10.1992 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 294/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.10.199230.09.2003 BGBl. Nr. 294/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Petroleum Engineering

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 294/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (Paragraph 7, Absatz 4,) setzt die gültige Inskription in den Semestern, in denen die Lehrveranstaltungen laut Studienplan angesetzt sind, und den Abschluß der für die betreffende Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen sowie die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen oder Prüfungsteile nach Maßgabe des Studienplanes voraus.
  2. Absatz 2,Im Falle des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, setzt die Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen Prüfung voraus:
    1. Ziffer eins
      die gültige Inskription in den Semestern, in denen laut Studienplan die die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen angesetzt sind;
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen Übungen, Seminaren, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften, Konversatorien und Exkursionen.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen voraus.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009821

Dokumentnummer

NOR12123935

Alte Dokumentnummer

N7199220939J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/294/P6/NOR12123935