Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.10.1992 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 294/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.10.199230.09.2003 BGBl. Nr. 294/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Petroleum Engineering

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 294/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Erste Diplomprüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
    1. Ziffer eins
      Mathematik;
    2. Ziffer 2
      Physik und Technische Mechanik;
    3. Ziffer 3
      Chemie;
    4. Ziffer 4
      Mineralogie und Geologie;
    5. Ziffer 5
      Maschinenbau und Elektrotechnik;
    6. Ziffer 6
      Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.
  2. Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten
    1. Ziffer eins
      entweder in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern
    2. Ziffer 2
      oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten.
      1. Litera a
        Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens zwei, höchstens aber drei vom Kandidaten anzugebende Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Fächer der ersten Diplomprüfung.
      2. Litera b
        Meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer oder diejenigen Prüfungsteile, die den im ersten Studienjahr laut Studienplan angesetzten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer oder Prüfungsteile.
  3. Absatz 3,Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen oder Prüfungsteile, so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer oder Prüfungsteile zu beschränken.
  4. Absatz 4,Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so zerfällt diese Teilprüfung in so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet sind. Teilprüfungen und Prüfungsteile können frühestens nach Abschluß der ihren Stoff betreffenden Lehrveranstaltungen abgelegt werden.
  5. Absatz 5,Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen oder Konstruktionsaufgaben zu lösen oder übergeordnete Sachzusammenhänge darzustellen, so ist dies schriftlich durchzuführen. Im Studienplan kann überdies aus pädagogischen Gründen die schriftliche Abhaltung von Prüfungen oder Prüfungsteilen vorgesehen werden.
  6. Absatz 6,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des siebenten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, AHStG). Innerhalb der Einrechnungsfrist sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz 2, AHStG) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen sowie das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über die Einrechnungsfrist hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.

Schlagworte

Wirtschaftswissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009821

Dokumentnummer

NOR12123936

Alte Dokumentnummer

N7199220940J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/294/P7/NOR12123936