Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Petroleum Engineering
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2.Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins und 2,
(2)Absatz 2,Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
die Inskription der gemäß § 2 vorgesehenen Anzahl von Semestern;die Inskription der gemäß Paragraph 2, vorgesehenen Anzahl von Semestern;
die erfolgreiche Ablegung der ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung;
einen Nachweis über die Absolvierung von mindestens der Hälfte der im Studienplan zur Sicherstellung der Einbindung fachnaher praktischer Erfahrungen vorzusehenden Praxis.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12123938
Alte Dokumentnummer
N7199220942J