(6)Absatz 6,Für Studienrichtungen, die noch durch Studienvorschriften nach dem AHStG geregelt sind, ist § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Lehrveranstaltung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an Universitäten der Künste, soweit diese noch nach Studienvorschriften auf Grund des AHStG eingerichtet ist, haben anstelle des Studiennachweises gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 zu erbringen, wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist.Für Studienrichtungen, die noch durch Studienvorschriften nach dem AHStG geregelt sind, ist Paragraph 20, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Lehrveranstaltung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an Universitäten der Künste, soweit diese noch nach Studienvorschriften auf Grund des AHStG eingerichtet ist, haben anstelle des Studiennachweises gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, zu erbringen, wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist.