Rechtstracker.at

§ 32a StudFG

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. I Nr. 97/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32a heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 97/2024
§ 32a01.11.202231.12.2024 BGBl. I Nr. 174/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. I Nr. 97/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe

Paragraph 32 a,

  1. Absatz eins,An die Stelle der Beträge gemäß Paragraph 26, Absatz eins, 2, 5, 6 und 7, Paragraph 31, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 52 b, Absatz eins, treten ab 1. September eines jeden Jahres, erstmals ab 1. September 2023, die mit dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG vervielfachten und auf Euro gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr gemäß Absatz 2, festgestellten Beträge zugrunde zu legen.
  2. Absatz eins a,An die Stelle des Betrages gemäß Paragraph 29, tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der mit dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG vervielfachte und auf Euro gerundete Betrag. Der Vervielfachung ist der für das jeweils vorangegangene Jahr gemäß Absatz 2, festgestellte Betrag zugrunde zu legen.
  3. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die vervielfachten Beträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 75, Absatz 46, für jedes Studienjahr durch Verordnung festzustellen.
  4. Absatz 3,Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester und das folgende Wintersemester bewilligt wurde, erhalten ab 1. September eine Studienbeihilfe in der aufgrund der Verordnung neu berechneten Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.

Im RIS seit

19.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40264001