Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Technische Physik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Erste Diplomprüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung.
(2)Absatz 2,Zur Sicherstellung der Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Technische Physik können darüber hinaus Lehrveranstaltungen aus fachübergreifenden Aspekten der Technischen Physik im Umfang von höchstens 20 Wochenstunden angeboten werden, aus denen die Studierenden nach Maßgabe des Studienplanes 2 bis 8 Wochenstunden zu wählen haben.
(3)Absatz 3,Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 65 bis 90 Wochenstunden festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR12124042
Alte Dokumentnummer
N7199221347J