Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.10.1992 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 413/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.10.199230.09.2003 BGBl. Nr. 413/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Technische Physik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 413/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/08 Technische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der folgenden Absätze im Umfang von insgesamt 80 bis 115 Wochenstunden festzulegen.
  2. Absatz 2,Für die Pflichtfächer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sind an der Technischen Universität Wien und an der Technischen Universität Graz 55 %, an der Universität Linz 50% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzulegen.
  3. Absatz 3,Auf die freien Wahlfächer gemäß Paragraph 4, Absatz 3, entfallen 15 Wochenstunden.
  4. Absatz 4,Die zur Erreichung der gemäß Absatz eins, festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen als gebundene Wahlfächer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, insbesondere aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sowie aus für die Physik wesentlichen Hilfswissenschaften und Fächern, in denen Methoden und Ergebnisse der Physik Anwendung finden, vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009825

Dokumentnummer

NOR12124044

Alte Dokumentnummer

N7199221349J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/413/P5/NOR12124044