Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Technische Physik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der folgenden Absätze im Umfang von insgesamt 80 bis 115 Wochenstunden festzulegen.
(2)Absatz 2,Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind an der Technischen Universität Wien und an der Technischen Universität Graz 55 %, an der Universität Linz 50% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzulegen.Für die Pflichtfächer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sind an der Technischen Universität Wien und an der Technischen Universität Graz 55 %, an der Universität Linz 50% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzulegen.
(3)Absatz 3,Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.Auf die freien Wahlfächer gemäß Paragraph 4, Absatz 3, entfallen 15 Wochenstunden.
(4)Absatz 4,Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2 insbesondere aus den Fachgebieten gemäß § 4 Abs. 1 sowie aus für die Physik wesentlichen Hilfswissenschaften und Fächern, in denen Methoden und Ergebnisse der Physik Anwendung finden, vorzusehen.Die zur Erreichung der gemäß Absatz eins, festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen als gebundene Wahlfächer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, insbesondere aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sowie aus für die Physik wesentlichen Hilfswissenschaften und Fächern, in denen Methoden und Ergebnisse der Physik Anwendung finden, vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR12124044
Alte Dokumentnummer
N7199221349J