Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Informatik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 414/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der folgenden Absätze im Umfang von insgesamt 70 bis 120 Wochenstunden festzulegen.
(2)Absatz 2,Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind 54% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzusetzen.Für die Pflichtfächer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sind 54% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzusetzen.
(3)Absatz 3,Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.Auf die freien Wahlfächer gemäß Paragraph 4, Absatz 3, entfallen 15 Wochenstunden.
(4)Absatz 4,Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2 insbesondere aus den Fachgebieten gemäß § 4 Abs. 1 vorzusehen.Die zur Erreichung der gemäß Absatz eins, festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, insbesondere aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, vorzusehen.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
NOR12124050
Alte Dokumentnummer
N7199221356J