Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Informatik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 414/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.10.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Übergangsbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Ordentliche Hörer der bisherigen Studienrichtung Informatik sind ab 1. Oktober 1994 ordentliche Hörer der Studienrichtung Informatik, Studienzweig Informatik.
(2)Absatz 2,Ordentliche Hörer der Studienversuche „Angewandte Informatik“ und „Computerwissenschaften“ sind gemäß § 13 Abs. 7 AHStG berechtigt, ihr Studium nach den bisherigen Vorschriften zu vollenden oder unter Anwendung der §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium überzugehen. Sie sind überdies berechtigt, sich jederzeit durch schriftliche Erklärung den neuen Studienvorschriften zu unterstellen.Ordentliche Hörer der Studienversuche „Angewandte Informatik“ und „Computerwissenschaften“ sind gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AHStG berechtigt, ihr Studium nach den bisherigen Vorschriften zu vollenden oder unter Anwendung der Paragraphen 20, Absatz 4 und 21 Absatz 5, AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium überzugehen. Sie sind überdies berechtigt, sich jederzeit durch schriftliche Erklärung den neuen Studienvorschriften zu unterstellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
NOR12125628
Alte Dokumentnummer
N7199441314J