Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Fertigungsautomatisierung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1992Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Studiendauer
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Studienversuch Fertigungsautomatisierung umfaßt einschließlich einer Industriepraxis sieben Semester und wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(2)Absatz 2,Ordentliche Hörer des Studienversuches Fertigungsautomatisierung haben spätestens bei der Inskription des dritten einrechenbaren Semesters die Absolvierung einer mechanischen Werkstattpraxis im Umfang von mindestens drei Monaten nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Dokumentnummer
NOR12124066
Alte Dokumentnummer
N7199221810J