Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Fertigungsautomatisierung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1992Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Zulassung zur Diplomprüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung der Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung setzt die Teilnahme an der Orientierungs-Lehrveranstaltung „Einführung in das Studium der Fertigungsautomatisierung“, die Ablegung sämtlicher Vorprüfungen, die gültige Inskription in den Semestern, in denen die Lehrveranstaltungen laut Studienplan angesetzt sind, den Abschluß der für die betreffende Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen und die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen oder Prüfungsteile nach Maßgabe des Studienplanes voraus.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zum kommissionellen Teil der Diplomprüfung setzt überdies die positive Ablegung sämtlicher Einzelprüfungen und die Absolvierung der Industriepraxis voraus.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Dokumentnummer
NOR12124070
Alte Dokumentnummer
N7199221814J