Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.09.1992 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 490/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.09.199230.09.1994 BGBl. Nr. 490/1992 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Fertigungsautomatisierung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 490/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Diplomprüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der Diplomprüfung sind:
    1. Ziffer eins
      Konstruktionslehre;
    2. Ziffer 2
      Fertigungstechnik;
    3. Ziffer 3
      Elektronik;
    4. Ziffer 4
      Mikro-Computeranwendungen in der Automatisierungstechnik;
    5. Ziffer 5
      Strömungslehre und Thermodynamik;
    6. Ziffer 6
      Systemtechnik;
    7. Ziffer 7
      Angewandte Automatisierungstechnik;
    8. Ziffer 8
      Betriebswirtschaft und Rechnungswesen;
    9. Ziffer 9
      NC-Technik;
    10. Ziffer 10
      Qualitätssicherung;
    11. Ziffer 11
      Leistungselektronik;
    12. Ziffer 12
      Robotik;
    13. Ziffer 13
      Produktionsorganisation;
    14. Ziffer 14
      Unternehmungsführung und Recht;
    15. Ziffer 15
      Projektarbeit;
    16. Ziffer 16
      Umwelt- und Technologiefolgen;
    17. Ziffer 17
      Werkzeug- und Vorrichtungsbau;
    18. Ziffer 18
      Englisch.
  2. Absatz 2,Die Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen. Der zweite Teil ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus:
    1. Ziffer eins
      der Präsentation und Rechtfertigung der Projektarbeit,
    2. Ziffer 2
      der Prüfung aus einem wirtschaftswissenschaftlichen Fach und
    3. Ziffer 3
      einem Prüfungsgespräch über Fertigungsautomatisierung, das dem Nachweis des Erfolges der integrierten
      Berufsausbildung dient.
  3. Absatz 3,Der Präses der Prüfungskommission hat das Fach gemäß Absatz 2, Ziffer 2, festzulegen und einen Prüfungssenat aus drei Prüfern zusammenzusetzen. Die Studierenden sind berechtigt, diesbezügliche Vorschläge zu erstatten.
  4. Absatz 4,Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so zerfällt diese Teilprüfung in so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet sind. Teilprüfungen und Prüfungsteile von solchen dürfen frühestens nach Abschluß der ihren Stoff betreffenden Lehrveranstaltungen abgelegt werden.
  5. Absatz 5,Die Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder Konstruktionsaufgaben zu lösen oder übergeordnete Sachzusammenhänge darzustellen, so ist dies schriftlich durchzuführen. Im Studienplan kann überdies aus pädagogischen oder fachspezifischen Gründen die schriftliche Abhaltung von Prüfungen oder Prüfungsteilen vorgesehen werden. Der kommissionelle Teil der Diplomprüfung ist jedenfalls mündlich abzuhalten.

Schlagworte

Umweltfolge, Werkzeugbau, Rechenaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10009833

Dokumentnummer

NOR12124071

Alte Dokumentnummer

N7199221815J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/490/P7/NOR12124071