Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 606/1993Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 2. Für folgende Studienrichtungen an der Universität Graz wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert: Paragraph 2, Für folgende Studienrichtungen an der Universität Graz wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (Paragraph 18, Absatz eins, StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert:
für die Studienrichtungen Kombinierte Religionspädagogik, Medizin, Übersetzer- und Dolmetscherausbildung, Physik (Lehramt an höheren Schulen), Chemie (Studienzweig Chemie), Pharmazie sowie Sportwissenschaften und Leibeserziehung (Studienzweig Leibeserziehung, Lehramt an höheren Schulen).
Schlagworte
Übersetzerausbildung
Dokumentnummer
NOR12124076
Alte Dokumentnummer
N7199221981J