Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 606/1993Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 3. Für folgende Studienrichtungen an der Universität Innsbruck wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert: Paragraph 3, Für folgende Studienrichtungen an der Universität Innsbruck wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (Paragraph 18, Absatz eins, StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert:
für die Studienrichtungen Übersetzer- und Dolmetscherausbildung, Biologie, Geographie (Studienzweig Geographie und Wirtschaftskunde, Lehramt an höheren Schulen) sowie Sportwissenschaften und Leibeserziehung (Leibeserziehung, Lehramt an höheren Schulen).
Schlagworte
Übersetzerausbildung
Dokumentnummer
NOR12124077
Alte Dokumentnummer
N7199221982J