Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.09.1992 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 522/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.09.199230.09.2003 BGBl. Nr. 522/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 522/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Dritte Diplomprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der dritten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Internationales Management,
    2. Litera b
      eine besondere Betriebswirtschaftslehre mit internationaler Ausrichtung,
    3. Litera c
      Spezialgebiete der Volkswirtschaftslehre mit internationaler Ausrichtung.
  2. Absatz 2,Die dritte Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist und jeweils aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. Der mündliche Prüfungsteil kann erst nach positiver Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles (Klausurarbeit) abgelegt werden. Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeit und der Ablegung des mündlichen Teiles soll nach Möglichkeit nicht mehr als vier Wochen betragen.
  3. Absatz 3,Die Ablegung kann nach Wahl des Kandidaten in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 3, AHStG erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009838

Dokumentnummer

NOR12124105

Alte Dokumentnummer

N7199222170J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/522/P11/NOR12124105