Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
01.09.1995
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Diplomarbeit
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Das Thema der Diplomarbeit ist den Pflicht- und Wahlfächern gemäß § 6 Abs. 1 lit. a bis c und f Z 1 oder § 9 Abs. 1 lit. a bis c und d Z 1 zu entnehmen. Sofern das Thema der Diplomarbeit einem Grundzügefach entnommen wird, gilt die Einschränkung auf die Grundzüge des Faches nicht.Das Thema der Diplomarbeit ist den Pflicht- und Wahlfächern gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a bis c und f Ziffer eins, oder Paragraph 9, Absatz eins, Litera a bis c und d Ziffer eins, zu entnehmen. Sofern das Thema der Diplomarbeit einem Grundzügefach entnommen wird, gilt die Einschränkung auf die Grundzüge des Faches nicht.
(2)Absatz 2,Die Diplomarbeit, die als Hausarbeit anzufertigen ist, kann in einer Fremdsprache verfasst werden (§ 13c Abs. 4 AHStG).Die Diplomarbeit, die als Hausarbeit anzufertigen ist, kann in einer Fremdsprache verfasst werden (Paragraph 13 c, Absatz 4, AHStG).
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR12126056
Alte Dokumentnummer
N7199550213J