Rechtstracker.at

Anl. 1/2

Fassungen
01.09.2006 bis 30.09.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/201.09.200630.09.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011
Anl. 1/201.09.199231.08.2006 BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011

Index

70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht

Text

                                                         Anlage A.2

                                                       --------------

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für die Lehrgänge

zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen

Siehe Anlage A.1

Befähigungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern an

Schulen

Die Befähigungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern umfaßt:

  1. Litera a
    je eine schriftliche Klausurarbeit in
    1. Sub-Litera, a, a
      Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre
    2. Sub-Litera, b, b
      Methodik von Bewegung und Sport an Schulen
    3. Sub-Litera, c, c
      Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der vom Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart
    im Ausmaß von je zwei Stunden
  2. Litera b
    je eine mündliche Prüfung in
    1. Sub-Litera, a, a
      Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre
    2. Sub-Litera, b, b
      Methodik von Bewegung und Sport an Schulen
    3. Sub-Litera, c, c
      Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der vom Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

10009844

Dokumentnummer

NOR40081429