Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/2Anlage eins /, 2
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage A.2
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für die Lehrgänge
zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen
Siehe Anlage A.1
Befähigungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern an
Schulen
Die Befähigungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern umfaßt:
je eine schriftliche Klausurarbeit in
Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre
Methodik von Bewegung und Sport an Schulen
Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der vom Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart
im Ausmaß von je zwei Stunden
je eine mündliche Prüfung in
Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre
Methodik von Bewegung und Sport an Schulen
Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der vom Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR40081429