Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage A.5
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, hat zu umfassen:
Zäumen, Longieren und Versorgen eines Pferdes. Nachweis von Grundkenntnissen des Voltigierens und im Eigenkönnen.
Die Eignungsprüfung entfällt bei Aufnahmswerbern, die die Voltigierinstruktorenausbildung erfolgreich absolviert haben.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik
Exterieurlehre und Veterinärkunde
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).