Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/9Anlage eins /, 9
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage A.9
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b für die Snowboardlehrerausbildung hat dem Nachweis des im Folgenden umschriebenen Könnens zu dienen:Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, für die Snowboardlehrerausbildung hat dem Nachweis des im Folgenden umschriebenen Könnens zu dienen:
Schulische Schwungformen (gedriftete und geschnittene Schwünge)
Geschnittene Schwünge mit Rhythmuswechsel
Schwünge in Renntechnik durch Tore (mit/ohne Zeitnehmung)
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern umfasst:
je eine mündliche Prüfung in:
Pädagogik, Didaktik und Methodik
Bewegungslehre und Biomechanik
lebende Fremdsprache (jene Fremdsprache, in der die höhere Stundenzahl besucht worden ist)
(sofern auch die Zusatzprüfung für Snowboardführer abgelegt wird
Orientierungs- und Kartenkunde
je eine praktische Prüfung in:
Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)
Snowboardtechnik (Schulefahren)
Schwünge in Renntechnik durch Tore (mit/ohne Zeitnehmung) (sofern auch die Zusatzprüfung für Snowboardführer abgelegt wird
Schlagworte
Orientierungskunde, Abschlußprüfung
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR40005397