Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2/1Anlage 2 /, eins
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage B.1
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainern
In der praktischen Prüfung sind jene sportlichen Leistungen in der betreffenden Sportart zu erbringen, die für einen erfolgreichen Abschluß der entsprechenden Lehrwarteausbildung gefordert werden.
Überdies ist eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) abzulegen.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainern umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik
Referat über die schriftliche Arbeit.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR12124211
Alte Dokumentnummer
N7199223427J