Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2/4Anlage 2 /, 4
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage B.4
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Ski/Alpin
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, hat zu umfassen:
Grundtechnik: Umsteigschwünge, Parallelschwünge, Temposchwünge im mittelschweren Gelände sowie Fahrten in Buckelpisten
Renntechnik
Slalom:
Lauf ohne Zeit, Bewertung der Slalomtechnik der Kandidaten,
Toranzahl: mindestens 30 Tore
Lauf mit Zeit, Bewertung der Technik bei forciertem
Skifahren, Zeitlimit: Testzeit +10%
Riesenslalom:
Durchfahren eines nicht allzu schwer gesteckten Riesenslaloms zur Kontrolle der Technik und der Tempoeinteilung
Praktisch-methodische Übungen in Grundtechnik oder Renntechnik (Lehrauftritt).
Für Absolventen der Ausbildung für Kinderskilauf und Jugendrennskilauf, die diese Ausbildung positiv abgeschlossen haben, entfällt Teil c) der Eignungsprüfung.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skitrainern/Alpin
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skitrainern/Alpin umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
je eine praktische Prüfung in
Grundtechnik des Skifahrens
Renntechnik des Skifahrens
Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR12124214
Alte Dokumentnummer
N7199223430J