Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage C.1
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der betreffenden Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
Bewegungslehre und Biomechanik
je eine praktische Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)
Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Eiskunstlaufen
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann.
Zusätzlich Nachweis des Könnens der 4. ISU-Klasse oder der
Kürklassenprüfung des ÖEV.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für
EiskunstlaufAbschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für, Eiskunstlauf
Siehe Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten