Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3/6Anlage 3 /, 6
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage C.6
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hochalpin
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann, zusätzlich sicheres Bewegen im weglosen Gelände, Klettern im Schwierigkeitsgrad +III in Fels, Eisgehen, sicheres Abfahren im mittelsteilen Gelände mit Tourenausrüstung.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für
Hochalpin
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hochalpin umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik
Kartenkunde und Orientierung
je eine praktische Prüfung in
Felsausbildung oder Eisausbildung oder Winterausbildung (Lehrauftritt)
Bergrettungsübungen (praktische Demonstration).
Dokumentnummer
NOR12124224
Alte Dokumentnummer
N7199223440J