Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3/9Anlage 3 /, 9
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage C.9
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Gewehr
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, hat zu umfassen:
Kleinkaliber-Gewehr - Dreistellungswettkampf (50 m) Halbprogramm - liegend (20) - stehend (20) - kniend (20) innerhalb von zweieinhalb Stunden (Bedingungen nach dem jeweiligen Reglement der Union Internationale de Tir) ... 500 Ringe.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für
Sportschießen/GewehrAbschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für, Sportschießen/Gewehr
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Gewehr umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
Bewegungslehre und Biomechanik
Wettkampfbestimmungen und Regelkunde
je eine praktische Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)
Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR12124227
Alte Dokumentnummer
N7199223443J