Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3/14Anlage 3 /, 14
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage C.14
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktoren
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, hat zu umfassen:
Zäumen, Longieren und Versorgen eines Pferdes
Nachweis von Grundkenntnissen des Voltigierens und im Eigenkönnen.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktoren
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktoren umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
Trainings- und Bewegungslehre
Exterieurlehre und Veterinärkunde
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt)
Schlagworte
Trainingslehre
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR12124232
Alte Dokumentnummer
N7199223448J