Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3/20Anlage 3 /, 20
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage C.20
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Fußballinstruktoren
Die praktische Prüfung gem. § 2 Abs. 1 lit. b umfaßt:Die praktische Prüfung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, umfaßt:
Persönliches Können im Spiel
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballinstruktoren
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballinstruktoren umfaßt:
Je eine mündliche Prüfung in:
Pädagogik, Didaktik und Methodik
Eine praktische Prüfung in:
- Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR12126127
Alte Dokumentnummer
N7199637999L