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Anl. 3/22

Fassungen
01.09.2004 bis 30.09.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3/2201.09.200430.09.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 22

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011

Index

70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2004, kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz 6,).

Text

Anlage C.22

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang

zur Ausbildung von Tennisinstruktoren

Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ein demonstrationsfähiges Eigenkönnen in den Grund- und Spezialschlägen nachzuweisen, das erwarten lässt, dass das Ausbildungsziel im praktisch-methodischen Bereich erreicht werden kann.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von, Tennisinstruktoren:

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

Tennis umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. Litera a
    Allgemeine Bewegungslehre,
  2. Litera b
    Spezielle Bewegungslehre,
  3. Litera c
    Allgemeine Trainingslehre,
  4. Litera d
    Spezielle Methodik.
Je eine praktische Prüfung in
  1. Litera a
    Allgemeine praktisch methodische Übungen,
  2. Litera b
    Spezielle praktisch methodische Übungen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

10009844

Dokumentnummer

NOR40054608