Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3/25Anlage 3 /, 25
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Beachte
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2004, kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).entsprechenden Anlagen anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz 6,).
Text
Anlage C.25
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Instruktoren für Mountainbike
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, umfasst:
Die Bewältigung eines Fahrtechnikparcours mit einer Trialpassage.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Mountainbike
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Mountainbike umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Bewegungslehre u. Biomechanik,
Je eine praktische Prüfung in
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt),
Mountainbiketechnik (Fahrtechnikparcours und Uphill-Test).
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR40054611